Mit ABE Zeit und Kosten sparen
Um am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen zu dürfen, benötigen selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mobilbagger eine Betriebserlaubnis. Hierbei gibt es zwei Varianten: Und zwar die bisher bei Liebherr auf Wunsch verfügbare Einzelbetriebserlaubnis (EBE) oder die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), die für ausgewählte Mobilbagger-Modelle nun ebenfalls angeboten wird.
Vorteil der ABE ist, dass in deren Rahmen auch die Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO bereits ab Werk gelten – und zwar bundesweit und unbefristet auch für den jeweiligen Halter. Kosten- und Zeiteinsparungen sind die Folge, denn der Genehmigungsprozess wird vereinfacht und die Maschine ist schnell einsatzbereit.
ABE und Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO sind ab Werk auch für den jeweiligen Halter bundesweit unbefristet gültig.
Mit ABE stehen bei Liebherr aktuell verschiedene Varianten des A 916 Compact Litronic sowie des A 918 Compact Litronic zur Verfügung. Beide Mobilbagger sind echte Allroundtalente und lassen sich dank ihrer geringen Heckschwenkradien auch bei engen Platzverhältnissen flexibel einsetzen. Die ABE-Varianten der beiden Maschinen sind jeweils bei den Liebherr Vertriebs- und Servicepartnern in Deutschland erhältlich. Genehmigte Ausführungen des A 914 Compact Litronic folgen.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mobilbagger dürfen laut Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Deutschland nur dann betrieben werden, wenn sie entweder einem genehmigten Typ entsprechen (ABE) oder wenn eine Einzelgenehmigung (EBE) erteilt wurde. Weicht ein Fahrzeug hinsichtlich Abmessungen (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslast, Gesamtmasse), Ausrüstung, Sichtfeld oder in anderer Weise von der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ab, sind zudem Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 StVZO sowie § 29 Abs. 3 StVO einzuholen.
Wünscht ein Kunde einen Mobilbagger mit Einzelbetriebserlaubnis (EBE), dann werden auf Grundlage eines Gutachtens eines technischen Dienstes die Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO und für bestimmte Konfigurationen auch die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO eingeholt – beide jedoch ausgestellt auf Liebherr. Der Halter des Mobilbaggers muss die Dokumente also selbst noch bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde auf seinen Namen beantragen und hier auch eine entsprechende EBE einholen.
§ 70 StVZO
Die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO beinhaltet die Abweichung von baulichen Vorgaben für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland – zum Beispiel hinsichtlich der Abmessungen, Gewichte und Ausrüstung des Mobilbaggers.
§ 29 Abs. 3 StVO
Die Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs 3. StVO beinhaltet die Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr. Auch hier sind unter anderem das Gewicht, die Breite, die Achslacht und das eingeschränkte Sichtfeld relevant.
Neben der weiterhin verfügbaren EBE, bietet Liebherr seit Mitte des Jahres 2023 auch ausgewählte Mobilbagger-Modelle mit Allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE) an – für verschiedene Varianten des A 916 Compact Litronic und des A 918 Compact Litronic beinhaltet diese bereits ab Werk die Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO. Letztere werden in diesem Zusammenhang vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt und sind demnach bundesweit unbefristet gültig – unabhängig vom jeweiligen Halter, was auch den Weiterverkauf der Maschine vereinfacht. Lediglich die Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO ist vom Halter noch bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gesondert einzuholen.
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