Pressemitteilungen | 22.11.2023
Liebherr führt ABE-Erfolgsserie mit neuen Mobilbagger-Modellen fort
- Aufgrund hoher Nachfrage: Weitere Mobilbagger-Modelle mit Allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE) verfügbar
- Neue genehmigte Varianten des A 916 Compact Litronic und A 914 Compact Litronic
- ABE in Verbindung mit Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO bundesweit und unbefristet in Deutschland gültig
- Kosten- und Zeiteinsparpotenziale auf Kundenseite
Seit Juli 2023 bietet Liebherr seinen Mobilbagger A 918 Compact Litronic in zwei vorab definierten Ausführungen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) an. Aufgrund der positiven Resonanz am Markt und großen Nachfrage seitens der Kunden wird es nun weitere ABE-Mobilbagger-Modelle von Liebherr geben. So sind ab November 2023 unterschiedlich genehmigte Varianten des A 916 Compact verfügbar. Genehmigte Varianten des A 914 Compact folgen ab Anfang 2024. Vorteil der ABE ist, dass die Ausnahmengenehmigungen nach § 70 StVZO für den Betrieb auf öffentlichen Straßen bereits ab Werk beinhaltet sind. Diese Ausnahmegenehmigungen gelten bundesweit und unbefristet auch für den Kunden. Kosten- und Zeiteinsparungen sind die Folge, da der Genehmigungsprozess vereinfacht wird und die Maschinen schneller auf Baustellen einsatzbereit sind.
Nachdem der A 918 Compact mit Allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE) sich großer Nachfrage erfreut hat, setzt Liebherr die ABE-Erfolgsserie fort und führt weitere Mobilbagger-Modelle ein. Das nächste Mobilbagger-Modell, das ab November in Deutschland erhältlich sein wird, ist der A 916 Compact. Diese ABE-Maschinen entsprechen laut Fahrzeug-Zulassungsverordnung einem genehmigten Typ und können damit im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden. Lediglich die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss vom Fahrzeughalter bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eingeholt werden.
Großer Vorteil der neuen ABE-Modellreihe ist, dass es für diese Maschinen mehr Ausstattungsvarianten mit erteilter Ausnahmegenehmigung nach § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geben wird. So haben Kunden zukünftig größere Auswahlmöglichkeiten und können sich ihre Maschine auch über den Liebherr Earthmoving Configurator individuell konfigurieren.
Liebherr-Mobilbagger A 916 Compact Litronic mit ABE
Der Liebherr-Mobilbagger A 916 Compact Litronic mit einem Einsatzgewicht zwischen 16.000 und 17.000 kg ist wie geschaffen für Anwendungen im Bereich der Erdbewegung, dem Verkehrswege- und Landschaftsbau sowie bei Kanal- und Rohrleitungsarbeiten. Durch den geringen Heckschwenkradius von 1,8 m lässt sich der Compact-Mobilbagger flexibel bei engen Platzverhältnissen einsetzen. Mit dem 110 kW / 150 PS starken Motor erreicht die Maschine eine hervorragende Leistungsfähigkeit und Fahrleistung bei gleichzeitig hoher Kraftstoff-Effizienz.
Je nach Einsatzart und -ort variieren die Anforderungen an die Maschinen. Daher wird es für den A 916 Compact zukünftig erweiterte Auswahlmöglichkeiten an genehmigten ABE-Ausstattungsvarianten geben. So steht beim A 916 Compact mit ABE neben dem 2.550 mm Unterwagen auch der 2.750 mm breite Unterwagen für erhöhte Tragfähigkeit zur Verfügung. Beide Unterwagenvarianten sind mit einem Abstützplanierschild hinten ausgestattet, die mit einer Zwillingsbereifung ergänzt werden können. Das Abstützplanierschild eignet sich zum Planieren und Zusammenschieben von Material und verleiht der Maschine gerade im Einsatz auf weichen, sandigen Böden einen sicheren Stand. Dieser kann mit Zwillingsreifen nochmals verstärkt werden. Zudem sorgt die größere Aufstandsfläche der Zwillingsbereifung für geringeren Bodendruck und höhere Traktion sowie gutes Fahrverhalten.
Der A 916 Compact ist in der ABE-Ausstattung standardmäßig mit einem für Straßenfahrten obligatorischen 4,85 m langen Verstellausleger ausgestattet. Die Ausrüstung lässt sich wahlweise ergänzen mit einem 2,25 m, 2,45 m oder 2,65 m langen Löffelstiel sowie dem vollautomatischen Liebherr-Schnellwechselsystem LIKUFIX.
Zahlreiche weitere Auswahlmöglichkeiten im Bereich der Fahrerkabine, dem Bedienkonzept der Maschine und Assistenzsysteme runden den A 916 Compact mit ABE optimal ab. Die geräumige Liebherr-Kabine bietet von Haus aus viel Platz, durch große Fensterflächen und schmale Holme sorgt sie für beste Rundumsicht. Dank zwei unterschiedlicher Auswahlmöglichkeiten beim Fahrersitz lässt sich der Komfort individuell gestalten. Alle Schalthebel und Bedienfelder sind in Griffweite und größtenteils einzeln belegbar. Assistenz- wie Maschinensteuerungssysteme von Leica Geosystems steigern die Produktivität und Sicherheit im täglichen Baustellenbetrieb und können im ABE-Paket ebenfalls ausgewählt werden.
ABE spart Kosten und Zeit
Liebherr bietet neben der weiterhin verfügbaren EBE auch die ABE an, die für eine genehmigte Typenreihe wie den A 918 Compact, A 916 Compact und A 914 Compact bereits die Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO beinhaltet. Diese wird vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt, gilt bundesweit und unbefristet – auch für den Kunden. Auch bei einem Weiterverkauf ist sie für den neuen Fahrzeughalter gültig. Lediglich die Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 der StVO ist vom Kunden bzw. Fahrzeughalter bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde stets gesondert einzuholen.
Großer Vorteil der ABE ist, dass Ausnahmen nach § 70 der StVZO nicht jedes Mal erneut genehmigt werden müssen, wenn Fahrzeughalter im Zuständigkeitsbereich einer neuen Straßenverkehrsbehörde tätig werden. So sind die Maschinen auch bei häufigen, überregionalen Baustellenwechsel schneller einsatzbereit, was wertvolle Zeit einspart. Darüber hinaus sinken infolge eines vereinfachten und schnelleren Genehmigungsprozesses die Kosten.
Genehmigung erforderlich für Betrieb auf öffentlichen Straßen
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mobilbagger dürfen laut Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ (ABE) entsprechen oder für diese eine Einzelgenehmigung (EBE) erteilt wurde. Weicht ein Fahrzeug hinsichtlich Abmessungen (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslast, Gesamtmasse), Ausrüstung, Sichtfeld oder in sonstiger Weise von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ab, sind diese Ausnahmen gemäß § 70 StVZO zu genehmigen sowie eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO einzuholen.